Skip to main content
COMPUGROUP MEDICAL SE AND CO KGAA SAP

BG-Berufsgenossenschaft- Hinweise

Info:

Erklärung der Bedeutung und Anwendung der einzelnen Spalten in der UV-GOÄ

Die UV-GOÄ kennt fünf Spalten mit Beträgen:

  • Allgemeine Heilbehandlung
  • Besondere Heilbehandlung
  • Besondere Kosten
  • Allgemeine Kosten
  • Sachkosten ( = Summe aus Besondere Kosten und Allgemeine Kosten)

Für die Arztpraxis sind in 99% aller Fälle nur 2 Kostengruppen relevant:

a) Kosten der Heilbehandlung (allgemeine HB oder besondere HB, letztere darf aber nur vom D- oder H-Arzt durchgeführt werden)

b) Besondere Kosten, das sind z.B. Kosten für Verbandmittel oder Anästhesiemittel. Zu welchen Grundleistungen du besondere Kosten ansetzen kannst, steht in Spalte 3 der UV-GOÄ neben jeder Leistungsziffer.


Beispiel 1: Der Verband nach Nr. 200 UV-GOÄ bringt 3,50 € (allgemeine HB, z.B. durch den Hausarzt) bzw. 4,36€ (besondere HB). Damit ist die reine Verbandsleistung (anwickeln) abgegolten. Man kann hier aber zusätzlich besondere Kosten ansetzen, mit denen das Verbandmaterial abgegolten wird, im Fall der Nr. 200 UV-GOÄ betragen die besonderen Kosten hierfür 1,28€. Insgesamt bekäme ein Hausarzt mit Grundleistung und besonderen Kosten für einen Verband nach Nr. 200 UV-GOÄ dann also 4,78€.


Beispiel 2: Die kleine Lokalanästhesie nach Nr. 490 UV-GOÄ bringt für den Hausarzt 4,55€. Zusätzlich sieht die UV-GOÄ auch hier besondere Kosten vor, nämlich 1,48€. Damit ist dann das Narkosemittel abgegolten.


Besondere Kosten sind also immer Zuschläge zur Grundleistung, die z.B. das verbrauchte Material abdecken sollen. Meistens kann man neben Grundleistung + ggf. besondere Kosten nichts weiter abrechnen.

 

Einige wenige Dinge dürfen aber zusätzlich als Auslagenersatz in Rechnung gestellt werden (§2 Absatz 3 UV-GOÄ):

  • Arzneimittel (einschließlich Salben, Blutkonserven, Blutderivate, Blutersatzmittel, Sera u.ä.), wenn der Aufwand je Arzneimittel € 1,02 übersteigt
  • Blutspenden,
  • Gummi-Elastikbinden, Gummistrümpfe u. ä.,
  • Knochennägel, Knochenschrauben, Knochenspäne, Stahlsehnendrähte, Gelenkschienen, Schienen bei Kieferbruchbehandlung, Gehbügel, Abrollsohlen, Gefäßprothesen, Endoprothesen, Dauerkanülen, Herzschrittmacher, Kunststoffprothesen, Kunststofflinsen, alloplastisches Material,

Einmalinfusionsbestecke, Einmalbiopsienadeln, Einmalkatheter (ausgenommen Einmalharnblasenkatheter), Einmalsaugdrainagen,

  • fotografische Aufnahmen, Vervielfältigungen,
  • Telefon-, Telefax- und Telegrammkosten sowie Versand- und Portokosten u. ä.,
  • Versand- und Portokosten können nur von demjenigen berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus den Abschnitten M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus den Abschnitten M oder N erbringt. Für die Versendung der Rechnung dürfen Versandoder Portokosten nicht berechnet werden.
  • Die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe und deren Verbrauch entstandenen Kosten.
  • Die Kosten der inkorporierten Stoffe einschließlich Kontrastmittel, soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist.


Die Spalten "Allgemeine Kosten" bzw. "Sachkosten" sind für die Praxis i.d.R. nicht relevant. Manche D-Ärzte kooperieren mit Krankenhäusern, dann stellt die Klinik dem D-Arzt die Sachkosten (= Besondere Kosten + Allgemeine Kosten) in Rechnung, der D-Arzt berechnet seinerseits der BG/UK die Heilbehandlung und holt sich das Geld so zurück.

Am Beispiel der 490 würde die Klinik dem D-Arzt die Sachkosten berechnen (2,16€ allgemeine Kosten + 1,48€ besondere Kosten = 3,64€ Sachkosten), die der D-Arzt dann an die Klinik zahlen würde. Der D-Arzt rechnet mit der BG die Heilbehandlung ab (4,55€ allgemeine HB oder 5,66€ besondere HB) und holt sich so das Geld, dass er an die Klinik zahlen musste zurück (mit einer kleinen Gewinnspanne). Kommt in der Praxis eines Hausarztes nicht vor, betrifft daher fast nur D-Ärzte, und selbst die nur ganz selten, denn wenn die Klinikbehandlung vollstationär erfolgt, dann rechnen die Kliniken in der Regel komplett und voll mit der BG/UK selbst ab.

  • Was this article helpful?